Impressum
Vereinsregisterauszug zum Stichtag 14.04.2016
Allgemeine Daten
Zuständigkeit: BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KIRCHDORF A D KREMS
ZVR-Zahl: 043187248
Vereinsdaten
Name: Überbetriebliche Kinderbetreuung Kirchdorf an der Krems
Sitz: Kirchdorf an der Krems
c/o Keine Eintragung gespeichert
Zustellanschrift: 4560 Kirchdorf an der Krems, Dr. Gaisbauerstraße 7
Land: Österreich
Entstehungsdatum: 11.04.2016
statutenmäßige Vertretungsregelung
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen
des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau
und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte
Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
(§ 13.2).
Organschaftliche Vertreter
Obmann
Vertretungsbefugnis (Funktionsperiode): 01.04.2016 – 31.03.2017
Familienname: Czepl
Vorname: Heimo
Titel: Dr. MAS
Obmann Stellvertreter
Vertretungsbefugnis (Funktionsperiode): 01.04.2016 – 31.03.2017
Familienname: Waghubinger
Vorname: Franz
Kassier
Vertretungsbefugnis (Funktionsperiode): 01.04.2016 – 31.03.2017
Familienname: Pichler
Vorname: Hans
Titel: Mag.
Schriftführer
Vertretungsbefugnis (Funktionsperiode): 01.04.2016 – 31.03.2017
Familienname: Wienerroither
Vorname: Peter
Hinweise
Dieser Auszug enthält Angaben über jene Personen, welche als Gründer oder Abwickler auf Grund des Gesetzes (§§ 2 Abs 2 bzw 30 Abs 1 VerG) oder als organschaftliche Vertreter nach den Vereinsstatuten zur Vertretung des Vereins nach außen befugt sind. Mit Ausnahme der Vertretung durch einen behördlich bestellten Abwickler stützt sich diese Auskunft auch auf Angaben der betreffenden Personen bzw des Vereins über seine Vertretungsverhältnisse und auf die Vertretungsregelung in den vorliegenden Vereinsstatuten. Insofern wird damit weder mit verbindlicher Wirkung festgestellt noch bestätigt, dass die genannten Personen auch tatsächlich diese Funktionen rechtsgültig innehaben oder hatten. Das Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft ist soweit geschützt, als nicht jemand ihre Unrichtigkeit kennt oder kennen muss (§ 17 Abs 8 VerG).
Aussteller: BUNDESMINISTERIUM F.INNERES ABT.IV/2 IT-MS
Tagesdatum \ Uhrzeit: Donnerstag 14.April 2016 \ 10:39:16
